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Datenschutzbeauftragter

Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.  Gemäß Art. 2 Abs.1 DSGVO gilt die Verordnung für „die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist allerdings sehr weit gefasst und umfasst z.B. Informationen wie Name, Adresse, Telefonnummer, Autokennzeichen oder aber auch die IP-Adresse einer Person. Ausreichend ist es, wenn die Informationen einer Person irgendwie zugeordnet und damit ein Personenbezug hergestellt werden kann. 

Wann muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden?

Unabhängig von der Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten müssen alle Unternehmen die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung beachten und umsetzen! Ein Datenschutzbeauftragter wird benötigt, wenn mindestens 20 Personen im Unternehmen ständig mit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind. Darüber hinaus muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn: Unternehmen besonders risikoreiche Prozesse haben oder Unternehmen besonders schutzwürdigen Daten (z.B. Daten von Minderjährigen oder Gesundheitsdaten) verarbeiten. Ebenfalls notwendig wird eine Bestellung, wenn eine spezielle Verarbeitung eine Datenschutz - Folgeabschätzung erfordert.