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Übermitteln

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Übermitteln ist lt. BayDSG das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an Dritte entweder durch Weitergabe oder durch die Möglichkeit der Einsichtnahme oder des Abrufs bei der speichernden Stelle.  Art. 4 Abs. 6 S.2 Z.3 BayDSG.  Hier ist zu beachten, dass Dritte im Sinne des BayDSG von den personenbezogenen Daten Kenntnis erlangen. Werden Daten z.B. innerhalb der TUM weiter gegeben, handelt es sich nicht um Übermittlung (und damit Verarbeitung) sondern um Nutzung.  Sehr häufig findet man im BayDSG den Ausdruck "Verarbeitung und Nutzung", so dass die Unterscheidung selten benötigt wird. Lediglich in Art. 18 und Art. 19 BayDSG (Datenübermittlung an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen) wird zwischen Verarbeitung und Nutzung teilweise unterschieden.